Rechtsprechung
LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Eingruppierung, Weitergeltung eines Entgeltschemas
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 99, 101, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Eingruppierung, Weitergeltung eines Entgeltschemas - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortgeltung oder Nichtfortgeltung des bisherigen Entgeltschemas; Anspruch eines Betriebsrats auf Eingruppierung eines Arbeitgebers; Mitbestimmungswidrige Änderung eines Entgeltschemas; Folgen einer modifizierten Anwendung eines bisherigen Entgeltschemas im ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 § 99 § 101
Weitergeltung des bisherigen Entgeltschemas nach Kündigung des Haustarifvertrages bei Änderung ohne Beteiligung des Betriebsrates - keine Weitergeltung infolge ordnungsgemäßer Kündigung des alten und Anwendung eines gänzlich neuen Entgeltschemas bei Neueinstellungen im ... - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- ArbG Siegburg, 24.05.2005 - 5 BV 37/04
- LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03
Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige …
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05
Hieraus leitet die Rechtsfolge ab, dass das bisherige Entgeltschema weitergilt (BAG vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 -).Vorliegend fehle es an einer Änderung eines angewandeten Vergütungsschema, so dass anders als in dem vom BAG (Beschluss vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03, SAE 2005, 162) entschiedenen Fall keine mitbestimmungspflichtige Änderung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliege.
Er ist unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag der Auffassung, der Beschluss des BAG vom 02.03.2004 - a.a.O - könne nur so verstanden werden, dass nach Kündigung eines Tarifvertrages das bisher tariflich geregelte Entlohnungssystem bis zu einer anderweitigen Regelung weiterhin die im Betrieb geltende Vergütungsordnung sei.
Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus einer anderen Rechtsvorschrift ergeben, beispielsweise aus einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung (BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972) oder aus einem nach Kündigung eines Tarifvertrages weiter modifiziert angewandten Entgeltschema (vgl. dazu BAG v. 02.03.2004 - 1 AZR 271/03, SAE 2005, 162).
d) Nach Wegfall der kraft Tarifbindung anzuwendenden Entlohnungsgrundsätze des seinerzeit geltenden Haustarifvertrages zum 31.12.2004 stellen diese auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG vom 02.03.2004 (1 AZR 271/03, SAE 2005, 162) nicht mehr die im Betrieb geltende Vergütungsordnung dar.
aa) Abweichend von dem hier zu entscheidenden Fall wandte der Arbeitgeber in der Entscheidung des BAG vom 02.03.2004 (1 AZR 271/03, SAE 2005, 162) das bis dahin geltende Entlohnungssystem weiterhin auch auf neu begründete Arbeitsverträge an, allerdings ohne Rücksicht auf eine Vergütung nach Lebensaltersstufen und eine Höhergruppering aufgrund Bewährungsaufstiegs.
Da der Betriebsrat an der Einführung des neuen Entlohnungssystems nicht beteiligt worden sei, liege ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor, der die Folge habe, dass die Vergütungsordnung mit der vor der Änderung bestehenden Struktur weiter Anwendung finde (BAG v. 02.03.2004 a. a. O).
In dem in die Praxis umgesetzten Beschluss, liege eine Änderung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG v. 02.03.2004 a.a.O.).
- BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 68/87
Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, …
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05
Dies gilt in entsprechender Anwendung des § 101 BetrVG auch für den Fall, in dem der Arbeitgeber eine Eingruppierung unterlässt, obwohl er zu dieser verpflichtet ist und sie nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates durchführen kann (BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972).Eine solche Verpflichtung kann sich nur aus einer anderen Rechtsvorschrift ergeben, beispielsweise aus einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung (BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972) oder aus einem nach Kündigung eines Tarifvertrages weiter modifiziert angewandten Entgeltschema (vgl. dazu BAG v. 02.03.2004 - 1 AZR 271/03, SAE 2005, 162).
Der Umstand, dass der Arbeitgeber auch dann, wenn eine Gehalts- oder Lohngruppenordnung nicht besteht, das Arbeitsentgelt nach bestimmten Kriterien individuell unterschiedlich bemisst, stellt hingegen noch keine Eingruppierung dar (BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 68/87 - AP Nr. 62 zu § 99 BetrVG 1972).
- LAG Niedersachsen, 30.06.2003 - 5 TaBV 91/02
Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung; Einleitung des …
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05
Die Beteiligte zu 2) kann vielmehr grundsätzlich als Folge der fehlenden Nachwirkung nach Kündigung eines Tarifvertrages frei darüber befinden, ob sie zukünftig individuelle Vergütungsvereinbarungen trifft, ohne dass sie auf eine bestimmte Vergütungsordnung zurückgreift, oder ob sie unter Mitwirkung des Betriebsrates ein neues Entlohnungssystem einführt (vgl. LAG Niedersachen v. 30.03.2003 - 5 TaBV 91/02 - juris). - BAG, 11.06.2002 - 1 AZR 390/01
Höhe der Vergütung bei Verstoß gegen betriebliche Vergütungsordnung - Theorie der …
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05
Dies gilt auch für eine Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse, weil es sich bei nach dem Kündigungszeitpunkt des Tarifvertrages abgeschlossenen Arbeitsverträge um andere Abmachungen im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG handelt (BAG v. 11.06.2002 - 1 AZR 390/01 - unter I. 2.). - BAG, 07.11.2001 - 4 AZR 703/00
Verbandsaustritt - Ende der Nachbindung - Tarifänderung
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2006 - 8 TaBV 33/05
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283) erstreckt sich die Nachwirkung von Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 TVG nicht auf die erst im Nachwirkungszeitraum begründeten Arbeitsverhältnisse.